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2022 wurde festgelegt, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, an andere Unternehmer ab 20.7.2022 nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt. Nun informiert das Finanzministerium (BMF) über die notwendigen Übergangsbestimmungen.

Der EuGH judizierte im Jahr 2021, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer in Österreich gelegenen Geschäfts-Immobilie durch einen ausländischen Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, wenn die vermietete Immobilie mangels Personal keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt.

Entgegen diesem Erkenntnis wurde im Jahr 2022 gesetzlich vorgesehen, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, doch nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sondern die bisherige Regelung beibehalten werden soll. Somit kann der ausländische Unternehmer die Umsatzsteuer und Vorsteuer weiterhin im Veranlagungsverfahren erklären und braucht die Vorsteuer nicht im Erstattungsverfahren beantragen.

Laut BMF ergeben sich für das Jahr 2022 die nachstehenden rechtlichen Folgen:

Vermietet ein Unternehmer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an einen anderen Unternehmer, so kommt es bis zum Abrechnungszeitraum Juni 2022 zum Übergang der Steuerschuld. In diesem Zeitraum zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer muss zusätzlich abgeführt werden.
Durch die gesetzliche Neuerung 2022 schuldet ab dem Abrechnungszeitraum Juli 2022 wiederum der steuerpflichtig vermietende, ausländische Unternehmer die österreichische Umsatzsteuer. Für das gesamte Jahr 2022 ist das Veranlagungsverfahren anzuwenden, der ausländische Unternehmer muss daher eine österreichische Umsatzsteuererklärung abgeben.

Wurden vom vermietenden Unternehmer bis zum Abrechnungszeitraum Juni 2022 für mindestens drei Monate bereits Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens geltend gemacht, so sind diese bereits erstatteten Vorsteuerbeträge bei der Veranlagung der Umsatzsteuer 2022 nicht zu berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, können sämtliche Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.