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T: +43 5522 71123F: DW 25
E: office@allgaeuer-partner.at

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Bei Arbeitgebern, deren Dienstnehmer insbesondere aufgrund der derzeitigen COVID-19-
Pandemie grenzüberschreitend im Homeoffice tätig sind, kann es zu unterschiedlichen
steuerlichen Konsequenzen kommen.

Das Finanzministerium hat dazu eigens eine Information zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erstellt. Diese wurde bereits mehrfach adaptiert. Auszugsweise sind dabei folgende Punkte zu beachten:

Begründung einer Betriebsstätte – steuerpflichtige Unternehmensgewinne im Ausland?

Nach Auffassung des österreichischen Finanzministeriums und des OECD-Sekretariats wird eine COVID-19 bedingte, kurzfristige Homeoffice-Tätigkeit von Dienstnehmern im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat außerhalb des (inländischen) Arbeitgeberstaates in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers führen.
Entscheidend ist dabei insbesondere, dass das Homeoffice nicht zum Regelfall wird und unter gewöhnlichen Umständen ein Büro, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, besteht. Das hat zur Folge, dass das Besteuerungsrecht für jene Unternehmensgewinne, die den Homeoffice-Tätigkeiten der Dienstnehmer im Ausland zuzurechnen sind, mangels Erfüllung des abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriffs in Österreich verbleiben. Eine anteilige Besteuerung der Unternehmergewinne von österreichischen Arbeitgebern im Ausland kommt somit nicht in Betracht. Ebenso kommt es zu keiner (anteiligen) Besteuerung von Gewinnen ausländischer Unternehmen in Österreich, wenn deren österreichische Mitarbeiter coronabedingt vorübergehend Tätigkeiten im Homeoffice im Inland ausüben.

Besteuerung des Arbeitslohns – Steuerabfuhr im Ausland?

Unabhängig von der Begründung einer Betriebsstätte kann es bei Dienstnehmern, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie sonst üblich im Arbeitgeberstaat (etwa Österreich), sondern im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat arbeiten, für Zwecke des internationalen Steuerrechts zu einer Änderung des Besteuerungsrechts an den Arbeitslöhnen kommen. Verlagert sich durch das Homeoffice nämlich der Tätigkeitsort während der Corona-Pandemie in den ausländischen Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers, besteht nach der Grundregel des internationalen Steuerrechts für Österreich lediglich ein anteiliges Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit am inländischen Arbeitgeberort ausgeübt wird. Für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit im (ausländischen) Homeoffice ausgeübt wird, verlagert sich das Besteuerungsrecht in den ausländischen Ansässigkeitsstaat.

Arbeitslöhne unterliegen somit in jenem Land der Einkommen- bzw. (Lohn)Steuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Abhängig von den konkreten Umständen kann dies zu einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung für den österreichischen Arbeitgeber im Ausland führen. Dies gilt sinngemäß auch für ausländische Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer im Homeoffice im Inland tätig sind.
Bitte beachten Sie jedoch, dass jeweils die Bestimmungen der länderspezifischen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten sind (etwa Grenzgängerregelungen oder 183-Tage-Regel) und sich daraus eine – von der o.a. Grundregel – abweichende steuerliche Beurteilung ergeben kann. Darüber hinaus wurden mit bestimmten Staaten (etwa Deutschland und Italien) bilaterale Konsultationsvereinbarungen geschlossen, die – ebenfalls abweichend von der o.a. Grundregel – zu steuerlichen Erleichterungen führen können.
Neben den steuerlichen Aspekten ist weiters zu beachten, dass es auch zu einer Änderung in der Zuordnung zum in- oder ausländischen Sozialversicherungssystem kommen und dadurch eine Sozialversicherungspflicht im Ausland entstehen kann. Innerhalb der EU kann dabei die rechtzeitige Stellung eines Ausnahmeantrages Abhilfe schaffen.

Ob bzw. welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eintreten können, ist aufgrund der Komplexität der Materie und der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen stets anhand der Umstände sorgfältig zu prüfen. Die Beurteilung ist schlussendlich immer auch von den ausländischen Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern abhängig. Es empfiehlt sich daher gerade bei grenzüberschreitenden, steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen möglichst zeitgerecht eine fundierte Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!