morison-ksiA-6800 Feldkirch, Schloßgraben 10
T: +43 5522 71123F: DW 25
E: office@allgaeuer-partner.at

A-6800 Feldkirch, Schloßgraben 10
T: +43 5522 71123F: DW 25
E: office@allgaeuer-partner.at

Betriebsausgaben

ABC

Abfindungszahlungen

Übersteigen Abfindungszahlungen an einen lästigen Gesellschafter den Wert seiner Anteile, so ist der den Wert der Anteile übersteigende Betrag als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Als „lästig“ kann ein Gesellschafter bezeichnet werden, wenn er durch sein Verhalten den Betrieb wesentlich schädigt und es im betrieblichen Interesse liegt, ihn zu entfernen. Persönliche Motive für sein Entfernen dürfen nicht maßgeblich sein. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob ein objektiver Dritter das Verhalten des Gesellschafters als „lästig“ empfinden würde.

Absetzung für Abnutzung
Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, können grundsätzlich nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Vielmehr werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Aufwand berücksichtigt.
Eine Ausnahme davon ist für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 400,00 vorgesehen. Sie können sich zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe gewinnmindernd auswirken.

Anlaufkosten

Ingangsetzungskosten sind steuerlich sofort abzusetzen. Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und die Beschaffung des Eigenkapitals sind ebenfalls sofort abzugsfähig. Demgegenüber sind Geldbeschaffungskosten, die unmittelbar mit dem Eingehen von Verbindlichkeiten zusammenhängen, grundsätzlich auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.

Aktenkoffer
Bei ausschließlicher oder weitaus überwiegender betrieblicher Nutzung sind Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Aktenkoffers, einer Aktentasche oder Aktenmappe als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Anlaufkosten
Ingangsetzungskosten sind steuerlich sofort abzusetzen. Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und die Beschaffung des Eigenkapitals sind ebenfalls sofort abzugsfähig. Demgegenüber sind Geldbeschaffungskosten, die unmittelbar mit dem Eingehen von Verbindlichkeiten zusammenhängen, grundsätzlich auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.

Antiquitäten
Antiquitäten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind, bzw. denen ein besonderer Wert auf Grund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt.
Bei Anschaffungskosten bis zu € 7.300,00 erfolgt grundsätzlich keine Angemessenheitsprüfung der Höhe nach. Bei teureren Antiquitäten wird mitunter ein Kostenvergleich mit zweckentsprechenden Gegenständen angestellt und der unangemessene Teil steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Anwaltskosten
siehe Prozesskosten

Arbeitskleidung
Nur typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung sowie Bekleidungsstücke mit Uniformcharakter können als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung zählen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Sofern ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, können unter bestimmten Umständen die mit dem Arbeitszimmer und seiner Einrichtung in Zusammenhang stehenden Ausgaben abzugsfähig sein.

Armbanduhr
Die Kosten einer Armbanduhr sind keine Betriebsausgabe, da es sich um einen Gegenstand handelt, welcher der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.

Ausbildungskosten

Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes), Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) und Umschulungsmaßnahmen (Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit) zu unterscheiden.
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit (z. B. Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) vorliegt.
Fortbildungskosten sind unbeschränkt abzugsfähig.
Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie:

  • derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und
  • auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben.

Ausstellungen
Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme sowie der Besuch von Fachmessen, Ausstellungen u. ä. können als Betriebsausgabe Berücksichtigung finden.

Autobahnvignette
Werden die Kosten für ein Kfz durch das Kilometergeld berücksichtigt, so kann die Autobahnvignette nicht mehr gesondert abgegolten werden. Ansonsten handelt es sich um einen abzugsfähigen Aufwand im Ausmaß der betrieblichen Nutzung.

Ballbesuch
Für Aufwendungen in Zusammenhang mit Ballveranstaltungen und Ballbesuchen, z. B. Ballkleidung, Zuwendungen an das Komitee, Bewirtungskosten, besteht grundsätzlich ein Abzugsverbot.

Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände

Mitgliedsbeiträge sind generell abzugsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Zu solchen abzugsfähigen Mitgliedsbeiträgen zählen insbesondere Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände und sonstigen Vereinigungen, die der beruflichen Fortbildung dienen. Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft bei bestimmten Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie in angemessener, statutengemäßer Höhe geleistet werden. Jedenfalls als Betriebsausgabe abzuziehen sind Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss.

Berufskleidung
Selbst, wenn Kleidung nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird, versagt die Finanzverwaltung – gestützt auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs – dafür den Betriebsausgabenabzug (bzw. Werbungskostenabzug bei außerbetrieblichen Einkunftsarten). Nur typische Berufs- bzw. Arbeitsschutzkleidung kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wie z. B. Schutzhelme, Asbestanzug, Fleischerschürze, Kochmütze. Unabhängig davon kann jedoch für jegliche Berufskleidung ein Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden, wenn es sich um die Anschaffung von Kleidung für Dienstnehmer handelt. Allerdings wird bei diesen dann der geldwerte Vorteil aus dieser Dienstkleidung als Sachbezug besteuert.

Betriebsausflug
Aufwendungen für einen Betriebsausflug des Personals können im Rahmen des freiwilligen Sozialaufwands abgesetzt werden.

Betriebssteuern
Betriebssteuern (z. B. Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, Kfz-Steuer für ein Betriebsfahrzeug) stellen Betriebsausgaben dar.

Bewirtungskosten
Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei Fällen zu unterscheiden. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt grundsätzlich unter das Abzugsverbot. Enthalten die Bewirtungskosten keine Repräsentationskomponente, so ist hingegen ein gänzlicher Betriebsausgabenabzug möglich (z. B. Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, Kostproben bei „Kundschaftstrinken“). Schließlich kann es auch zu einer 50%igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt (z. B. „Arbeitsessen“ im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses, Bewirtung im Betriebsraum bei Geschäftsbesprechungen, Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Kantine bzw. durch den Gastwirt im eigenen Gasthaus).

Blumengeschenke
Unabhängig davon, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige Blumengeschenke macht, können Aufwendungen dafür nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Bürgschaften
Sofern die Übernahme einer Bürgschaft betrieblich veranlasst ist, können Aufwendungen dafür grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Begräbnis
Kosten, die für das Begräbnis des Steuerpflichtigen anfallen, sind keine Betriebsausgaben. Aufwendungen, die für das Begräbnis eines im Dienst verunglückten Arbeitnehmers getragen werden, sind jedoch als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Computer
Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers inklusive Zubehör sind bei betrieblicher Nutzung Betriebsausgaben. Wird der Computer in den Privaträumlichkeiten des Steuerpflichtigen aufgestellt, kommt es gegebenenfalls zur Berücksichtigung eines auszuscheidenden Privatanteils.

DEF

Damnum (Abgeld)
Unter Abgeld (Damnum) versteht man den Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) und dem Verfügungsbetrag einer Verbindlichkeit. Das Steuerrecht sieht vor, dass das Abgeld zwingend auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt abzuschreiben ist. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug ist daher nicht möglich.

Depotgebühren
Depotgebühren sind Betriebsausgaben, wenn sie für im Betriebsvermögen befindliche Wertpapiere anfallen, deren Erträge nicht der Endbesteuerung unterliegen.

Eintreibungskosten
Kosten, die für die Einbringung betrieblicher Forderungen entstehen, sind Betriebsausgaben.

Erbauseinandersetzung
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung sind keine Betriebsausgabe. Sie betreffen die Privatsphäre des Steuerpflichtigen.

Erhaltungsaufwendungen
Aufwendungen, die für die Erhaltung des Betriebsgebäudes anfallen und nicht unter die auf 15 Jahre zu verteilenden Instandsetzungskosten fallen, sind sofort abzugsfähig.

Fachliteratur

Berufsbezogene Fachliteratur kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie hinreichend spezifisch auf die betrieblichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen eingeht.

Fahrrad
Ein Fahrrad kann – gleich einem Kfz – grundsätzlich Betriebsvermögen darstellen.

Fahrtkosten
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte sind Betriebsausgaben, sofern der Wohnsitz nicht aus persönlichen Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort liegt. Als außerhalb der üblichen Entfernung ist ein Ort anzusehen, der weiter als 120 km entfernt liegt. Aufwendungen für sonstige Betriebsfahrten sind bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter betrieblicher Veranlassung ebenfalls Betriebsausgaben. Grundsätzlich keine Betriebsausgaben sind Aufwendungen für untertägige Heimfahrten, wie z. B. zum Mittagessen. Ausgenommen davon sind untertägige Heimfahrten aufgrund beruflich bedingter großer Intervalle zwischen den Arbeitszeiten. Zweitwohnsitz-Betriebsstätte: Wird dieser Wohnsitz nur zeitweise (z. B. Sommerwohnung) verwendet, sind lediglich die Kosten vom näher gelegenen Hauptwohnsitz abzugsfähig.

Finanzierungskosten

Ob Finanzierungsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, hängt davon ab, ob die aufgenommenen Mittel mit der privaten oder betrieblichen Sphäre zusammenhängen. Im ersten Fall ist kein Betriebsausgabenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand eine Betriebsausgabe dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit Privat- oder Betriebssphäre in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den betrieblich veranlassten Aufwand anstatt der Fremdmittel durch Eigenmittel zu finanzieren.

Fortbildungskosten
siehe Ausbildungskosten

Fortbildungsreisen
siehe Studien- und Fortbildungsreisen

Fotoapparat
Für die Abzugsfähigkeit eines Fotoapparats ist die ausschließliche oder ganz überwiegende betriebliche Nutzung Voraussetzung.

GHI

Garagierungskosten
Aufwendungen für eine Garage am Betriebsort sind abzugsfähige Betriebsausgaben.

Geschenke
Ein Betriebsausgabenabzug für Geschenke, deren Gewährung überwiegend Entgeltcharakter hat, kann ausnahmsweise möglich sein. Geschenke an Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig.

Gewinn- und Umsatzbeteiligung
An Arbeitnehmer oder betriebsfremde Personen ausbezahlte Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sind abzugsfähig.

Gründungskosten
siehe Anlaufkosten

Hallenbad
Zählt das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines Beherbergungsbetriebes, sind die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen Betriebsausgaben.

Incentive-Reisen
Reisen, die Geschäftspartnern als Belohnung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit gewährt werden, sind üblicherweise Betriebsausgaben, außer es kann nicht nachgewiesen werden, dass sich die Reise auf Kundenwerbung richtet.

Instandsetzungsaufwendungen
Instandsetzungsaufwendungen stellen grundsätzlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Bei der Vermietung an Dritte zu Wohnzwecken müssen sie zwingend auf 15 Jahre verteilt werden (vor dem 1.1.216: zehn Jahre). Diese Änderung ist auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen von Instandsetzungsaufwendungen anzuwenden.

JKL

Jagd
Die Aufwendungen für eine Jagd oder Jagdpacht sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Auch die Argumentation, dass sich Jagdeinladungen positiv auf Geschäftsabschlüsse auswirken, kann nicht zur Anerkennung als Betriebsausgaben führen.

Kammerbeiträge
Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss, sind in Höhe der vorgeschriebenen Beträge abzugsfähig.

Kilometergeld
siehe Personenkraftwagen im Privatvermögen

Kinderbetreuung
Aufwendungen für die Kinderbetreuung stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen als Betriebsausgaben dar, weil sie in Zusammenhang mit der Privatsphäre des Steuerpflichtigen stehen. Selbst, wenn die Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen erst durch die Kinderbetreuung möglich wird, ist ein Abzug der Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen. Kinderbetreuungskosten können aber unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein.

Kirchenbeitrag
Der Kirchenbeitrag steht in Zusammenhang mit der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen. Der Abzug als Betriebsausgabe ist daher ausgeschlossen. Im Rahmen der Sonderausgaben kann der Kirchenbeitrag jedoch bis zu einer Höhe von € 400,00 berücksichtigt werden.
Neu ab 1.1.2017: Der Kirchenbeitrag wird automatisch in der Veranlagung berücksichtigt – durch einen Datenaustauch zwischen der Kirchenbeitragsstelle und der Finanzverwaltung.

Konventionalstrafen

Konventionalstrafen gelten als pauschalierter Schadenersatz und sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Kosmetika
Kosmetika können nur dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn der Friseur- und Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle steht.

Kraftfahrzeug
siehe Personenkraftwagen

Krankheitskosten
Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit (z. B. Staublunge) vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (z. B. Arbeitsunfall im Betrieb).

Kranzspenden
Sofern es sich um Kranzspenden anlässlich verstorbener Klienten oder Arbeitnehmer handelt, können die Aufwendungen dafür abzogen werden.

Kulanzleistungen
Aufwendungen für Kulanzleistungen sind abzugsfähig, wenn es sich um Garantie- und Versicherungsfälle handelt und die Kulanzleistung aus betrieblichen Gründen gewährt wird. Abzugsfähig sind auch Schadenersatzleistungen, die den guten Ruf des Unternehmens wahren sollen.

Lästiger Gesellschafter
siehe Abfindungszahlungen

Lebensversicherung
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich – auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung – als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar (Ausnahme kann unter bestimmten Umständen z. B. eine sog. Kreditrestschuldversicherung für einen betrieblichen Kredit sein). Eine Geltendmachung dieser Prämien kann allenfalls im Bereich der Sonderausgaben erfolgen.

Literatur
siehe Fachliteratur, siehe Zeitungen

Lohnaufwand
Aufwendungen für Löhne und Gehälter, für sonstige geldwerte Vorteile sowie für freiwillige Sozialleistungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Der Arbeitgeber hat als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben, die Identität der kurzfristig bei ihm beschäftigten Personen festzuhalten.

MNO

Miete
Mietzahlungen sind Betriebsausgaben, wenn sie in Zusammenhang mit betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern stehen.

Mitgliedsbeiträge
siehe Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände

Nachforderung von Steuern
Die Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen sind als Betriebsausgabe absetzbar, und zwar in jenem Jahr, in dem die Vorschreibung bzw. in dem die Bezahlung erfolgt.

Nebenansprüche

Nebenansprüche (Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschlag, im Verfahren auflaufende Kosten und Zwangs- und Ordnungsstrafen, Kosten der Ersatzvornahme, Nebengebühren wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschlag, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens) unterliegen der gleichen Regelung wie die zu Grunde liegende Steuer. Folglich hängt die Abzugsfähigkeit dieser Nebenansprüche von der Eigenschaft der Steuer – Betriebssteuer bzw. Personensteuer – ab.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Die NoVA gehört zu den Anschaffungskosten. Im Wege der Abschreibung kommt es zu einer Berücksichtigung der NoVA als Betriebsausgabe.

Notarkosten
Die Kosten für einen Notar sind abzugsfähige Betriebsausgaben, außer sie stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes.

Öffentlicher Verwalter

Die Entlohnung des öffentlichen Verwalters eines Unternehmens (z. B. Zwangsverwalter kraft behördlicher Anordnung) ist Ausgabe, auch wenn dieser zusätzlich Gesellschafter des (zwangsverwalteten) Unternehmens ist.

PQR

Pachtzins
Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine Ausgabe dar.

Parteispenden
Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als „Gegenleistung“ eine unternehmerfreundliche Handlung des Empfängers erwartet wird).

Pensionskassenbeiträge
Beiträge an Pensionskassen iSd Pensionskassengesetzes sind nur dann abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn die Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes (BPG) und des Pensionskassengesetzes (PKG) eingehalten werden.

Personenkraftwagen im Betriebsvermögen
Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Kfz sind Betriebsausgaben, die sich im Wege der Absetzung für Abnutzung und den laufenden Betriebskosten auswirken. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist grundsätzlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Bei der Anschaffung von Personenkraftwagen kommt es zu einer Angemessenheitsüberprüfung der Höhe nach. Die Luxustangente beträgt € 40.000,00.
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten (dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, dann sind als Sachbezug monatlich ab einem CO2-Ausstoß von 130 g/km 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen. Der maximale Sachbezug beträgt in diesem Fall € 960,00. Bis 1.1.2016 lag der Wert unabhängig vom CO2-Ausstoß bei 1,5 % bzw. € 720,00. Beträgt der CO2-Ausstoß weniger als 130 g/km, bleibt der Sachbezug auch weiterhin bei den alten Werten (1,5 % bzw. € 720,00).
Die Grenze von 130 g/km wird jährlich schrittweise gesenkt:
2016: 130 g/km
2017: 127 g/km
2018: 124 g/km
2019: 121 g/km
2020 und die folgenden Jahre: 118g/km
Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt seit Jahresbeginn 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00.
Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit null Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).

Personenkraftwagen im Privatvermögen
Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges sind die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr kann das amtliche Kilometergeld an Stelle der tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Bei betrieblichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen – sofern nicht ohnedies die betriebliche Nutzung überwiegt und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist – als Betriebsausgaben nur tatsächlich nachgewiesene Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten zu. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren, Vignette und Mauten) abgegolten. Das amtliche Kilometergeld beträgt € 0,42.
Der Nachweis der Fahrtkosten ist durch ein Fahrtenbuch bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, zu erbringen.

Provisionen
Betrieblich veranlasste Provisionszahlungen stellen Betriebsausgaben dar. Voraussetzung dafür ist, dass der Empfänger der Provisionszahlung benannt wird. Zu beachten ist darüber hinaus die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten.

Prozesskosten

Besteht ein Zusammenhang zwischen dem Prozessgegenstand und dem Betrieb, so können die Kosten eines Zivilprozesses als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung des Prozesses.

Radio
Die Kosten eines Radios können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt. Eine ausschließliche betriebliche Nutzung, wie sie etwa bei Gaststätten anzunehmen ist, führt jedoch zur Abzugsfähigkeit.

Rechtsberatungskosten
Kosten eines Rechtsanwalts sind Betriebsausgaben, soweit ein Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen nachgewiesen wird (z. B. Beratung im Bereich Arbeits-, Versicherungs-, Vertragsrecht, Einbringung betrieblicher Forderungen). Kosten für die Vertragserrichtung und Beratung, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen, sind auf das Wirtschaftsgut zu aktivieren und entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben.

Rückdeckungsversicherung
Unter Rückdeckungsversicherungen sind Versicherungen zu verstehen, die dazu dienen, dem Unternehmer die Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Abfertigungen an seine Dienstnehmer zu verschaffen.
Solche Abfertigungsversicherungen sind steuerlich nur bis zu einer auf das Ausmaß der Abfertigungsansprüche abgestimmten Höhe anzuerkennen. Die Versicherungsbeiträge des Unternehmers sind als Betriebsausgabe zu behandeln.
nach oben

STU

Sachbezüge
Sachbezüge von Arbeitnehmern sind grundsätzlich Betriebsausgaben (Lohnbestandteil).

Schadenersatz
Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des Betriebsinhabers zurückzuführen sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht.

Schmiergelder
Die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern setzt neben der betrieblichen Veranlassung voraus, dass die Gewährung oder Annahme der Schmiergelder nicht gerichtlich strafbar ist.

Schuldzinsen
siehe Finanzierungskosten

Spenden
Spenden sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie:
an eine Organisation geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden oder
an eine Organisation geleistet werden, die aufgenommen wurde in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministerium für Finanzen.
Die Spenden dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres, vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages, nicht übersteigen.

Sponsorzahlungen
Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Erfolgt das Sponsoring auf wirtschaftlicher Grundlage, d. h. der Sponsor erhält eine angemessene Gegenleistung durch den Gesponserten in Form von Werbeleistungen, so ist eine Abzugsfähigkeit der Sponsorzahlungen möglich.

Sprachkurs
Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Fortbildungskosten abzugsfähig sein.

Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ansonsten können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.

Steuern
Personensteuern wie z. B. die Einkommensteuer sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Im Gegensatz dazu gelten Betriebssteuern wie etwa die Grundsteuer, die für ein zum Betrieb gehöriges Grundstück bezahlt wird, oder die Kfz-Steuer für den Firmen-Pkw, als Betriebsausgaben.

Strafen
Strafen sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung.

Strafverteidigung
siehe Prozesskosten

Studien- und Fortbildungsreisen

Nur abzugsfähig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Planung und Durchführung erfolgten im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die weitaus überwiegend betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lassen.
Die Reise muss die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen; das Reiseprogramm und die Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Unternehmers abstellen; allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.
Bei gemischt veranlassten Reisen muss sich die Reise eindeutig in einen beruflichen (betrieblichen) Abschnitt und in einen privaten Abschnitt aufteilen lassen. Dann sind anteilig alle Aufwendungen sowohl für die Verpflegung als auch für die Unterkunft abzugsfähig.
Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich) mit veranlasst wurde, liegt allerdings beim Steuerpflichtigen.
Werden täglich berufliche (betriebliche) und private Termine gemischt, kann die Reise nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil aufgeteilt werden. Dadurch können sowohl Reiseaufwendungen als auch pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.

Stundungszinsen
siehe Nebenansprüche

Tageszeitung
siehe Zeitungen

Telefonkosten
Kosten für Festnetz- und Mobilfunktelefonie sind abzugsfähig, sofern es sich um betrieblich veranlasste Telefonate handelt. Für mit betrieblichen Apparaten geführte private Telefongespräche ist gegebenenfalls ein Privatanteil auszuscheiden.

Teppiche
Handgeknüpfte Teppiche unterliegen i. d. R. der Angemessenheitsprüfung. Die Anschaffungskosten eines solchen Teppichs dürfen € 730,00 pro Quadratmeter nicht übersteigen.

Traueranzeigen
Kosten für eine Traueranzeige sind Betriebsausgabe, wenn eine betriebliche Veranlassung gegeben ist.

Umgründungskosten
Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Umzugskosten
Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.

Umschulungsmaßnahmen
siehe Ausbildungskosten

Unternehmerlohn
Der Unternehmerlohn (Vergütung für den Einzelunternehmer bzw. für Mitunternehmer einer Personengesellschaft) ist keine Betriebsausgabe. Erhält ein Mitunternehmer oder ein Einzelunternehmer für die Mitarbeit im Unternehmen aufgrund eines Dienstvertrages ein gesondertes Entgelt, dann ist dieses Entgelt als Gewinn aufzufassen, der beim Einzelunternehmer bzw. Mitunternehmer im Rahmen einer betrieblichen Einkunftsart steuerlich erfasst wird.

VWX

Verlust privater Wirtschaftsgüter
Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung kann zu Betriebsausgaben führen.

Versicherungen
Prämien für Sach- und Schadensversicherungen (z. B. Feuerversicherung, Einbruchsversicherung, Transportversicherung, Haftpflichtversicherung), die sich auf das Betriebsvermögen oder die Betriebsführung beziehen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind aufgrund des Zwangscharakters der Versicherung als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Verteidigerkosten
siehe Prozesskosten

Vertragsstrafen
siehe Konventionalstrafen

Verwaltung des Unternehmens
siehe Öffentlicher Verwalter

Waffen
Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt, wie dies z. B. bei einem Berufsjäger der Fall sein wird.

Werbung
Aufwendungen für betrieblich veranlasste Werbung z. B. Inserate in Printmedien, Fernsehwerbung sind abzugsfähig. Siehe dazu auch das Stichwort „Geschenke“.

Wunschkennzeichen
Die Kosten für Wunschkennzeichen können dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn der Werbezweck der Wunschkennzeichen eindeutig im Vordergrund steht. Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn der gesamte Fuhrpark des Betriebs mit auch für einen Dritten verständlichen Wunschkennzeichen versehen wird.

YZ

Zeitungen

Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, unterliegt dem Abzugsverbot als Betriebsausgabe. Unter dieses Abzugsverbot fallen i. d. R. auch die Kosten von Tages- und Wochenzeitungen.

Zinsen
siehe Finanzierungskosten

Stand: 2. Jänner 2017

Steuer-News Archiv