A-6800 Feldkirch, Schloßgraben 10
T: +43 5522 71123 | F: DW 25
E: office@allgaeuer-partner.at
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Rechtsformvergleich
Rechtsformunterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften
Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern unter anderem auch sozialversicherungs-, zivil- und gesellschaftsrechtliche. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform sollte daher unbedingt ein Experte zurate gezogen werden.
Personengesellschaft (OG, KG)
Gründungskosten
- Geringe Kosten
- Gesellschaftsvertrag ist formfrei
- Firmenbuch-Eintragungsgebühr ist zu entrichten
Kapital
- Gesellschafter leistet eine Kapitaleinlage in frei wählbarer Höhe
- Einlage einer Arbeitsleistung ist möglich
Haftung
- OG: alle Gesellschafter haften unbeschränkt
- KG: zumindest einer der Gesellschafter muss unbeschränkt haften (Komplementär)
- die restlichen Gesellschafter haften grundsätzlich beschränkt mit ihrer Hafteinlage (Kommanditisten)
- Höhe der Hafteinlage ist frei wählbar und im Firmenbuch einzutragen
Entnahmen/Ausschüttung
- Entnahme durch den Komplementär prinzipiell immer möglich
- Kommanditist hat nur ein Gewinnentnahmerecht
Steuersubjekt/Besteuerungssystematik
- Gesellschaft hat ihren Gewinn/Verlust zu ermitteln
- der ermittelte Gewinn ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen auf die Gesellschafter aufzuteilen
- Gewinn-/Verlustanteil unterliegt bei den natürlichen Personen als Gesellschafter der Einkommensteuer, bei juristischen Personen der Körperschaftsteuer
- Sonderbilanzen der Gesellschafter (z. B. für Firmenwert bei Beteiligungserwerb) ergänzen die Ergebnisermittlung
Verlustausgleich
- Verluste werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet (Transparenzprinzip)
Gewinnfreibetrag
- Natürliche Personen können bei betrieblichen Einkünften einen Grundfreibetrag von 13 % des Gewinns geltend machen
- maximal jedoch 13 % von € 30.000,00
- darüber hinaus steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu
- der Freibetrag kann allerdings in Summe maximal € 45.350,00 betragen
- der Grundfreibetrag steht auch Basispauschalierern zu
Thesaurierung
- Nicht entnommene Gewinne werden nicht begünstigt besteuert
Kapitalgesellschaft (GmbH)
Gründungskosten
- Höhere Kosten
- Gesellschaftsvertrag ist notariatsaktpflichtig
- Firmenbuch-Eintragungsgebühr ist zu entrichten
Kapital
- Mindestkapital einer GmbH beträgt € 35.000,00
- für Neugründer gibt es ein Gründungsprivileg (Stammkapital beträgt für 10 Jahre: € 10.000,00)
Haftung
- Gesellschafter haften beschränkt
- Vorsicht bei eigenkapitalersetzenden Leistungen (Gesellschafterkredite an nicht kreditwürdige Kapitalgesellschaften)
- verschuldensabhängige Geschäftsführer-Haftung u. a. für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und verspätete Anmeldung der Insolvenz
Entnahmen/Ausschüttung
- Ausschüttung des Bilanzgewinnes nur mit einem Gesellschafterbeschluss möglich
Steuersubjekt/Besteuerungssystematik
- Die Gesellschaft selbst ist Steuersubjekt
- unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer
- Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) und sind bei natürlichen Personen endbesteuert
- KESt ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen
Verlustausgleich
- Verluste bleiben bei der Gesellschaft (Trennungsprinzip)
- Abmilderung durch Gruppenbesteuerung
Gewinnfreibetrag
- Kapitalgesellschaften können keinen Gewinnfreibetrag geltend machen
Thesaurierung
- Nicht ausgeschüttete Gewinne werden nur mit Körperschaftsteuer belastet
Stand: 2. Jänner 2017