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Werbungskosten

ABC

Arbeitsessen
Aufwendungen für Arbeitsessen sind sowohl hinsichtlich des Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumation zur Hälfte absetzbar, sofern es sich um ein Arbeitsessen mit ausschließlichem oder weitaus überwiegendem Werbecharakter mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt. Es ist zu dokumentieren, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt wurde.

Arbeitskleidung

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit oder auch in der Freizeit getragen wird.
Unter dem Titel „Arbeitskleidung“ als Werbungskosten abzugsfähig sind nur typische Arbeits- und Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme.

Arbeitsmittel
Darunter fallen Arbeitsgeräte und Hilfsmittel wie z. B. Fachliteratur, PC, Kfz, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten € 400,00, nicht übersteigen, können zur Gänze im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Übersteigen die Anschaffungskosten € 400,00 ist grundsätzlich eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels erforderlich.

Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung zählen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Sofern ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, können die mit dem Arbeitszimmer und seiner Einrichtung in Zusammenhang stehenden Ausgaben abzugsfähig sein.

Aus- und Fortbildungskosten

Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes), Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) und Umschulungsmaßnahmen (Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit) zu unterscheiden.
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit (z. B. Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) vorliegt.
Kosten für die berufliche Fortbildung können dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen. Fortbildungskosten sollen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie

  • derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und
  • auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen

Gewerkschaftsbeiträge sind Werbungskosten, soweit sie von aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge an andere Berufsvertretungen und Interessensverbände. Beiträge zu Interessensvertretungen von Pensionisten (z. B. Seniorenbund, Pensionistenverband) sind als Werbungskosten abzugsfähig. Private Mitgliedsbeiträge (z. B. Naturschutzbund, Greenpeace, Kriegsblinde): Diese Beiträge fallen weder unter den Titel „Beiträge an Berufsverbände“ noch unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff und können daher im Rahmen der Werbungskosten keine Berücksichtigung finden.

Betriebsratsumlage
Da sich die Betriebsratsumlage bei der laufenden Lohnabrechnung nicht steuermindernd auswirkt, erfolgt die steuerliche Berücksichtigung erst bei den Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

Bürgschaften
Aufwendungen des Arbeitnehmers aus einer Bürgschaftsübernahme zugunsten des Arbeitgebers sind abzugsfähig, wenn die Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war.

Computer
Aufwendungen für Computer und Zubehör sind Werbungskosten, wenn die Geräte beruflich verwendet werden. Sind die Geräte in der Privatwohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt, so kann es im Schätzungsweg zu einem Ausscheiden eines Privatanteils kommen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der PC auch von anderen als vom Steuerpflichtigen – z. B. von Familienangehörigen – verwendet wird. Ohne Nachweis des Steuerpflichtigen wird von der Finanzverwaltung ein Ausmaß an privater Nutzung von mindestens 40 % angenommen.

DEF

Darlehensverluste
Gewährt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Arbeitsplatzsicherung ein Darlehen, so kann der Verlust der Forderung infolge der Liquidation des Arbeitgebers zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit führen.

Depotkosten
Kosten, die in Zusammenhang mit einem Wertpapierdepot anfallen, sind als Kosten der Verwaltung der Einkunftsquelle als Werbungskosten abzugsfähig, soweit es sich nicht um Depotkosten von endbesteuerten Wertpapieren handelt. Diese Aufwendungen für endbesteuerte Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Endbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.

Doppelte Haushaltsführung – Familienheimfahrten
Ist einem Steuerpflichtigen die tägliche Heimfahrt zu seinem Familienwohnsitz nicht möglich (dies wird grundsätzlich ab einer Entfernung von mehr als 80 km und einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde angenommen) und bedarf es deshalb einer Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes, so können die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. die Verlegung des Familienwohnsitz muss unzumutbar sein) als Werbungskosten abgesetzt werden.
Darüber hinaus können die sich aus den Familienheimfahrten ergebenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, wobei diese Aufwendungen mit dem höchstmöglichen Pendlerpauschale begrenzt sind.

Fachliteratur

Aufwendungen für Fachliteratur sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Keine Fachliteratur sind Zeitungen und allgemein bildende Werke.

Fahrtkosten
Kosten, die für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort entstehen, sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten. Sonstige Fahrten, für die der Steuerpflichtige den eigenen Pkw verwendet und die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können entweder in Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.
Fahrten zum Mittagessen in der Mittagspause sind grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und daher keine Werbungskosten.

Familienheimfahrten
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren, bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen. Bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Dienstnehmer sind bei Geltendmachung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen wird grundsätzlich das monatliche Aufsuchen des Heimatortes als ausreichend anzusehen sein. Voraussetzung ist, dass der allein stehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort über eine Wohnung verfügt; der Besuch der Eltern ist nicht als Familienheimfahrt zu werten.

Fehlgelder

Als Werbungskosten können Kassenfehlbeträge, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ersetzen muss, geltend gemacht werden.

Finanzierungskosten

Ob Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob mit den aufgenommenen Mitteln privat oder im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsquelle genutzte Arbeitsmittel angeschafft werden. Im ersten Fall ist kein Werbungskostenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand Werbungskosten dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit der Privatsphäre oder der außerbetrieblichen Einkunftsquelle in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den Aufwand, der durch die außerbetriebliche Einkunftsquelle veranlasst ist, statt mit Fremdmitteln durch Eigenmittel zu finanzieren.

Fortbildungskosten
siehe Aus- und Fortbildungskosten

GHI

Gläubigerschutzverband
Beiträge zu einem Gläubigerschutzverband sind bei betrieblicher Veranlassung als Werbungskosten abzugsfähig.

Internet
Nützt ein Steuerpflichtiger das Internet für berufliche Zwecke, so sind die Kosten dafür als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung wird, wenn eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist, im Schätzungswege erfolgen. Abzugsfähig sind die (anteiligen) Kosten für eine allfällige Providergebühr und die Onlinegebühren. Darüber hinaus können Kosten für beruflich genutzte spezielle Informationsangebote zur Gänze abgesetzt werden.

JKL

Kleidung
siehe Arbeitskleidung

Klubbeiträge
siehe Partei- und Klubbeiträge

Kontoführungskosten und Kreditkartengebühren
Kosten für die Kontoführung eines Gehaltskontos können ebenso wie eine Kreditkartengebühr grundsätzlich nicht abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Einrichtung eines Gehaltskontos verlangt. Kontoführungskosten können nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie ein ausschließlich oder nahezu ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen (z. B. Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtlich eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz).

Kraftfahrzeugskosten Kilometergeld
Wenn das Kfz privat und beruflich genutzt wird, können die Aufwendungen für die berufliche Nutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei einem Ausmaß der beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer pro Jahr können die Kosten für die berufliche Kfz-Nutzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes von € 0,42 angenommen werden. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung sind entweder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten oder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer anzusetzen.
Mit dem Kilometergeld sind insbesondere folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten:

  • AfA
  • Treibstoff, Öl
  • Servicekosten, Reparaturkosten
  • Zusatzausrüstungen, z. B. Winterreifen
  • Steuern, Gebühren, Maut
  • Versicherungen aller Art
  • Mitgliedsbeiträge für Autofahrerclubs
  • Finanzierungskosten

Literatur
siehe Fachliteratur

MNO

Mankogelder
siehe Fehlgelder

Mitgliedsbeiträge
siehe Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen
siehe Partei- und Klubbeiträge

Musikinstrumente
Für Musikinstrumente, die als Arbeitsmittel der Berufsausübung dienen, ist ein Abzug als Werbungskosten möglich.

PQR

Partei- und Klubbeiträge

Zahlungen an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen sowie an parteinahe Vereine, die auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden müssen, sind Werbungskosten. Neben laufenden Zahlungen kann es sich dabei auch um außerordentliche Zahlungen handeln, z. B. aus Anlass eines Wahlkampfes, sofern die Leistung von dem statutenmäßig zuständigen Organ beschlossen wird. Werden solche Zahlungen auch nach dem Ausscheiden aus einer Funktion geleistet, sind sie ebenfalls als Werbungskosten zu behandeln. Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden. Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Wird ein Bezug hingegen ohne Widmung nicht angenommen, dann liegt kein Zufluss vor.

Planungskosten
Kosten für die Planung eines Gebäudes sind grundsätzlich den Herstellungs- und Anschaffungskosten zuzuordnen. Diese Kosten werden daher im Wege der Absetzung für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgeschrieben.
Fallen Planungskosten für ein Gebäude an, das letztlich nicht errichtet wird, so sind diese Kosten sofort abzugsfähig.

Prozesskosten

Als Werbungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem berufsbedingten Zivilprozess anfallen (z. B. über die Höhe des Arbeitslohnes, zur Rückgängigmachung einer Kündigung).

Rechtsberatung
Kosten, die mit der laufenden Beratung im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Sind derartige Kosten mit der Vertragserrichtung anlässlich der Anschaffung einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle verbunden, so gelten sie als Anschaffungsnebenkosten und sind im Wege der AfA abzugsfähig.

STU

Schuldzinsen
siehe Finanzierungskosten

Spenden und Geschenke

Damit Pokale und ähnliche Sachspenden eines Politikers als Werbungskosten abzugsfähig sind, müssen sie einen entsprechenden Werbecharakter aufweisen. Dies wird z. B. durch die Namensaufschrift des Spenders und dessen Funktionsbezeichnung erreicht. Eine persönliche Übergabe durch den Spender ist nicht erforderlich. Unterstützungszahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis eines politischen Mandatars erfolgen, sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig (z. B. Spenden an Musikkapellen, Ballbesuche usw.).

Sportgeräte
Aufwendungen für Sportgeräte werden grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Anders wird die Beurteilung der Abzugsfähigkeit für Sportgeräte und -bekleidung jedoch für Berufssportler ausfallen. Bei ihnen steht die Anschaffung von Sportgeräten in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung.

Sprachkurs
siehe Aus- und Fortbildungskosten

Steuerberatungskosten
Zur Gänze als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten, die in Zusammenhang mit der Steuerberatung stehen, wenn die Beratung die Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte betrifft.

Strafen
Steuerlich nicht abzugsfähig sind Geldstrafen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden.

Studienreisen
Sollen Aufwendungen in Zusammenhang mit Auslandsreisen als Werbungskosten abgesetzt werden, unterliegt dies einer besonders strengen Beurteilung durch die Finanzverwaltung. Diese will derartige Aufwendungen grundsätzlich der privaten Lebensführung zurechnen, sofern die Reise auch nur zum Teil als privat veranlasst anzusehen ist.

Telefon
Aufwendungen für Telefonate, die beruflich veranlasst sind, sind als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung der Telefonkosten (sowohl Grundgebühr als auch Verbindungsentgelt) in einen privaten und einen beruflichen Teil ist möglich und erfolgt durch Schätzung, wenn eine genaue Abgrenzung nicht vorgenommen werden kann.

Umzugskosten
Wechselt ein Steuerpflichtiger beruflich veranlasst den Wohnort, so können die mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Umzug setzt die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes voraus.

Eine berufliche Veranlassung zum Umzug liegt z. B. in folgenden Fällen vor:

  • der Arbeitnehmer wird vom Dienstgeber an einen anderen Dienstort versetzt
  • der Arbeitnehmer ist zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet
  • der Arbeitnehmer tritt eine Anstellung außerhalb seines bisherigen Wohnortes an

VWX

Verlust privater Wirtschaftsgüter
Der Verlust eines privaten Wirtschaftsgutes kann insbesondere dann zu Werbungskosten führen, wenn er bei der beruflichen Verwendung des Wirtschaftsgutes eintritt (z. B. Unfall mit dem Privat-Kfz anlässlich einer Dienstfahrt).
Der Verlust von Bargeld, das dem Dienstnehmer vom Dienstgeber anvertraut wurde, begründet Werbungskosten, soweit nicht der Dienstgeber den Schaden trägt.
siehe dazu auch unter Fehlgelder.

Versicherungen
Prämien für Sachversicherungen sind abzugsfähig, wenn sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen. Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen (Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung) sind im Rahmen der Werbungskosten nur abzugsfähig, wenn für die Beitragsleistung eine gewisse berufliche Notwendigkeit besteht.
Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind abzugsfähig, wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Die Versicherung bestimmter Gliedmaßen und Körperteile, welche für die Berufsausübung von besonderer Bedeutung sind, kann als beruflich veranlasst angesehen werden.

Verteidigerkosten
siehe Prozesskosten

Waffen
Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Werbungskosten dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Beruf in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt.

Werbegeschenke
siehe Spenden, Geschenke

YZ

Zeitungen
Selbst wenn eine Tageszeitung Informationen beinhaltet, die für die Berufsausübung eines Steuerpflichtigen unerlässlich sind, können die Aufwendungen für Tageszeitungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Zinsen
Der Abzug von Zinsen als Werbungskosten ist möglich, wenn die Anschaffung von Arbeitsmitteln fremdfinanziert wurde. Nicht zulässig ist die Berücksichtigung von Zinsen, wenn Werbungskosten durch Pauschalsätze abgegolten werden, wie dies etwa beim Kilometergeld der Fall sein kann.
siehe auch Finanzierungskosten

Stand: 2. Jänner 2017

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