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Aufwendungen, die nach Beendigung des Betriebes anfallen, sind bei Vorliegen eines Zusammenhanges mit der ehemaligen Tätigkeit als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig.

Dies gilt auch für nachträgliche Kreditzinsen und Kursverluste, wie das Bundesfinanzgericht in einem aktuellen Erkenntnis im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eines Zahnarztes ausgesprochen hat.

Bei Belastungen, die nach einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe anfallen, ist grundsätzlich zu unterscheiden:

  • Wird ein Betrieb verkauft oder aufgegeben, muss der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt werden. Dies gilt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die deshalb zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe eine Bilanz erstellen müssen, wobei offene Forderungen und Verbindlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt bestehen, gewinnwirksam berücksichtigt werden. Die spätere Zahlung dieser Posten nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe hat keine ertragsteuerlichen Auswirkungen.
  • Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. –aufgabe noch nicht steuerlich berücksichtigt wurden und erst später bezahlt werden, können auch noch danach als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Nachträgliche Betriebsausgaben liegen nur insoweit vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Kein Zusammenhang mit der früheren betrieblichen Tätigkeit besteht für Aufwendungen, die ihre Ursache in der Zeit nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit haben (z.B. Zinsen für ein nach der Betriebsaufgabe aufgenommenes Darlehen).

Schuldzinsen für betriebliche Verbindlichkeiten

Nach der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe anfallende Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind insoweit als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig, als die Verbindlichkeiten betrieblich veranlasst bleiben. Geht die betriebliche Veranlassung durch die Veräußerung bzw. Aufgabe verloren, dann sind die Zinsen nicht mehr abzugsfähig.

Dies ist insbesondere dann der Fall, soweit

  • die Verbindlichkeiten der Finanzierung von Wirtschaftsgütern gedient haben, die der Steuerpflichtige bei der Betriebsaufgabe in sein Privatvermögen überführt hat,
  • die Verbindlichkeiten im Veräußerungserlös bzw. in den vorhandenen Aktiva Deckung finden,
  • die Verbindlichkeiten durch die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden könnten.

Auch im Hinblick auf spätere Kursverluste ist der ununterbrochene Veranlassungszusammenhang mit der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit relevant, wie das Bundesfinanzgericht (BFG) aktuell für Kursverluste nach der Betriebsaufgabe eines Zahnarztes erkannt hat. Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen.

Da die betriebliche Veranlassung von Einnahmen und Ausgaben nicht mit der Beendigung des Betriebes endet, liegen insoweit nachträgliche Betriebsausgaben vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei einem ursprünglich aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Fremdwährungskredit sind daher nicht nur die Schuldzinsen, sondern auch die erlittenen Kursverluste als nachträgliche Betriebsausgaben anzusehen, sofern die Verbindlichkeit nicht durch den Veräußerungserlös abgedeckt werden kann.