morison-ksiA-6800 Feldkirch, Schloßgraben 10
T: +43 5522 71123F: DW 25
E: office@allgaeuer-partner.at

A-6800 Feldkirch, Schloßgraben 10
T: +43 5522 71123F: DW 25
E: office@allgaeuer-partner.at

Hat der Leistungsempfänger Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers,
droht nicht nur der Verlust des Vorsteuerabzuges, sondern auch die Geltendmachung als
Betriebsausgabe.

Die von einem Unternehmer in seiner Rechnung an einen anderen Unternehmer gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer kann der leistungsempfangende Unternehmer als Vorsteuer geltend machen. Ein Vorsteuerabzug steht jedoch dann nicht zu, wenn der leistungsempfangende Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffende Finanzvergehen steht.
Der leistungsempfangende Unternehmer hat in einem ersten Schritt jedoch den vollen Brutto-Rechnungsbetrag (inkl. Umsatzsteuer (USt)) zu bezahlen, der bei betrieblicher Veranlassung für ertragsteuerliche Zwecke auch als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann. Hat der Leistungsempfänger allerdings Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die betriebliche Veranlassung und damit die Abzugsfähigkeit der aberkannten Vorsteuern für ertragsteuerliche Zwecke zweifelhaft.

VwGH hat entschieden

Der VwGH hatte zu entscheiden, ob die aufgrund eines Umsatzsteuerbetruges aberkannten Vorsteuern auch bei Kenntnis des leistungsempfangenden Unternehmers über die beabsichtigte Steuerhinterziehung steuerlich verwertbare Betriebsausgaben darstellen. Werden nämlich in betrügerischer Absicht Leistungen in Rechnung gestellt, die nicht vom rechnungsausstellenden Unternehmer, sondern von einem Dritten erbracht wurden, und wird darüber hinaus die dafür in Rechnung gestellte USt nicht an das Finanzamt abgeführt, so ist dem leistungsempfangenden Unternehmer aufgrund eines derartigen Betrugsszenarios jedenfalls der Vorsteuerabzug zu untersagen.
Dies ändert nichts daran, dass der Leistungsempfänger den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag als Teil des für die Leistungen zivilrechtlich vereinbarten Entgelts schuldet und dem Aufwand die betriebliche Veranlassung nicht abgesprochen werden kann.

Dies gilt selbst dann, wenn der leistende Unternehmer beabsichtigt, die Umsatzsteuer als Teil des vereinbarten Entgelts zwar zu vereinnahmen, nicht jedoch an das Finanzamt abzuführen. Der leistungsempfangende Unternehmer ist zivilrechtlich somit dazu verpflichtet, den vollen Rechnungsbetrag inkl. USt zu bezahlen und trägt damit (bei tatsächlichem Zahlungsfluss) auch wirtschaftlich den erhöhten Aufwand, den er bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich als Betriebsausgabe ertragsteuerlich geltend machen kann.

Leistender und Leistungsempfänger in einem Naheverhältnis

Erhebliche Zweifel an der Abzugsfähigkeit der aberkannten Vorsteuern bestehen nach Ansicht des VwGH jedoch dann, wenn der Leistungsempfänger gewusst hat, dass der Rechnungsaussteller keine Leistung an ihn erbracht hat und die ausgewiesene Umsatzsteuer rechtswidrig auch nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Davon wird man insbesondere dann ausgehen können, wenn – wie im Anlassfall – Leistender und Leistungsempfänger in einem Naheverhältnis (Verwandtschaft) stehen. Eine betriebliche Veranlassung wird nach Ansicht des VwGH in derartigen Fällen wohl deshalb nicht gegeben sein, da es nicht einsichtig erscheint, dass der Leistungsempfänger bereit sein sollte, das volle – auch die Umsatzsteuer einschließende – Entgelt zu bezahlen, wiewohl er zum einen das Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzuges trägt und zum anderen um die infolge der angestrebten Steuerhinterziehung höhere Gewinnmarge seines Geschäftspartners weiß.

Hat der Leistungsempfänger daher Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers, so droht nicht nur der Verlust des Vorsteuerabzuges, sondern auch jener der Geltendmachung der aberkannten Vorsteuerbeträge für ertragsteuerliche Zwecke.
Um nachteilige abgabenrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, eine sorgsame Prüfung des jeweiligen Geschäftspartners (etwa durch UID-Abfrage Stufe 1/Stufe 2 über FinanzOnline, Scheinunternehmer-Liste über die Homepage des Finanzministeriums, HFU-Liste im Baubereich) vorzunehmen.