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T: +43 5522 71123F: DW 25
E: office@allgaeuer-partner.at

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Ortübliche freiwillige Trinkgelder an den Arbeitnehmer sind in der Regel steuerfrei. Wird aber ein verpflichtendes Trinkgeld in Form einer verpflichtenden Servicepauschale erhoben – z.B. als prozentueller Aufschlag auf die Rechnungssumme – kann dies zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Trinkgelder sind im österreichischen Einkommensteuerrecht steuerbefreit soweit diese:

  • freiwillig (ohne Rechtsanspruch),
  • von einem Dritten (also nicht vom Arbeitgeber),
  • in ortsüblicher Höhe,
  • an einem Arbeitnehmer (nicht Selbstständigen) geleistet werden.

Wird jedoch Trinkgeld als verpflichtende Servicepauschale erhoben und an die Mitarbeiter weitergeleitet ist dieses als Lohn- oder Gehaltsbestandteil zu qualifizieren. Die weitergeleiteten Trinkgelder erhöhen daher die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer des jeweiligen Arbeitnehmers.
Nicht schädlich ist hingegen, wenn freiwilliges Trinkgeld in einen „Topf“ geworfen und anschließend aufgeteilt wird, oder wenn durch Kartenzahlung erhobenes freiwilliges Trinkgeld an die jeweiligen Mitarbeiter weitergeleitet wird.

Sozialversicherungsrecht

Trinkgelder gelten – im Gegensatz zum Einkommensteuerecht – als ein Entgelt eines Dritten und unterliegen somit der Betragspflicht des jeweiligen Arbeitnehmers bzw. Sozialversicherungspflichtigen. Für zahlreiche Branchen z.B. Gastronomie gibt es Trinkgeldpauschalbeträge, die hierfür herangezogen werden können. Die Trinkgeldpauschale erhöht dann die Beitragsgrundlage des jeweiligen Arbeitnehmers um einen festgelegten Fixbetrag. Die Anwendung derartiger – für den Sozialversicherungspflichtigen oft vorteilhaften – Trinkgeldpauschalen gilt jedoch lediglich für „freiwilliges Trinkgeld“. Bei Auszahlung des verpflichtenden Servicezuschlages an Dienstnehmer handelt es sich mangels Freiwilligkeit um beitragspflichtiges Entgelt welches zusätzlich erfasst werden muss.

Umsatzsteuerrecht

Soweit freiwilliges Trinkgeld nicht dem Unternehmen, sondern dem Servicepersonal gewährt wird, ist dieses nicht als Teil des Entgelts zu qualifizieren und daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Wird hingegen Trinkgeld in Form einer verpflichtenden Servicepauschale eingehoben und anschließend dem Arbeitnehmer weitergeleitet, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es sich um ein Entgelt entsprechend dem Umsatzsteuergesetz handelt, für welches die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind.